Besteuerung der Erwerbsminderungsrente

Seit 2005 werden gesetzliche Renten zunehmend nachgelagert besteuert.

Es gilt folgende Übergangsregelung:

Bei Rentenbeginn im Jahr 2015 werden 70 % der Rente besteuert. Der Prozentsatz steigt jährlich bis 2020 um 2 Prozentpunkte, danach um 1 Prozentpunkt auf 100 % im Jahr 2040 (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG).

2015 steht dem Rentner ein Grundfreibetrag von 8.472 Euro für Ledige und 16.944 Euro für Verheiratete zur Verfügung.

Beispiel:

Ein Erwerbsgeminderter erhält ab 2015 eine dauerhafte Erwerbsminderungsrente von 1.000 Euro (Im Jahr 12.000 Euro). Hiervon unterliegen 70 Prozent der Steuerpflicht, also 8.400 Euro. Hat er sonst keine weiteren Einkünfte müsste er in diesem Fall keine Steuern bezahlen.

Gesetzlich Krankenversicherte (GKV) zahlen den vollen pflege- und den halben allgemeinen Krankenversicherungsbeitragssatz sowie den 0,9 prozentigen Zusatzbeitrag.