Alternativ zu der Voraussetzung für bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, dass die versicherte Person ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann, reicht es bereits aus, wenndie versicherte Person als Beamtin/Beamter oder Soldatin auf Zeit/ Soldat auf Zeit/ Berufssoldatin/Berufssoldat ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist und dazu wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit (im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes bzw. § 44 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes i.V.m. ZDv14/5 B153, oder im Sinne des § 55 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes i.V.m ZDv 14/5 B153) in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist.