In das Beamtenverhältnis auf Probe darf nur berufen werden, wer zu späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückgelegt hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. den entsprechenden Regelungen im Beamtengesetz der jeweiligen Bundesländer). Es ist seinem Wesen nach ein Befähigungsdienstverhältnis. Der Zweck der Probezeit besteht darin, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu erproben und festzustellen. Bewährt sich der Beamte in der Probezeit nicht, so kann sich der Dienstherr von ihm durch Entlassung trennen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG). Im Übrigen kann der Beamte auf Probe gegen seinen Willen nur unter den gesetzlich abschließenden genannten Voraussetzungen des § 31 BBG entlassen werden. Spätestens nach 5 Jahren muss ein Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (§ 9 Abs. 2 BBG). Die Frist verlängert sich um die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

Die regelmäßige Probezeit dauert gemäß § 8 Abs. 1 BLV in den Laufbahnen des einfachen Dienstes 1 Jahr, des mittleren Dienstes 2 Jahre, des gehobenen Dienstes 2 Jahre und 6 Monate und des höheren Dienstes 3 Jahre.

Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern (§ 38 BLV) erhöht sich die Dauer der Probezeit um 1 Jahr; sie beträgt mindestens 3 Jahre.

Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes gemäß § 8 Abs. 3 BLV 6 Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes 12 Monate.

Quelle: DBB Beamtenbund und Tarifunion

Beamter auf Probe Versorgung