Besoldung

Während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots bleibt der volle Anspruch auf Besoldung bestehen. Die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge wird nicht berührt. Die bisherigen Bezüge können sich allerdings verringern, wenn zuvor gezahlte Mehrarbeitsvergütungen wegen des Verbots einer Arbeitszeit von mehr als achteinhalb Stunden am Tag entfallen.

Zulagen werden weiter gewährt. Das schließt zum Beispiel Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten oder für Wechselschichtdienst ein, auch wenn die Beamtin wegen der allgemeinen Beschäftigungsverbote keine Feiertags- oder Nachtarbeit mehr verrichten darf. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage und der Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung wird der Durchschnitt der Zulagen und Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats zugrunde gelegt, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (§ 2 Satz 3 MuSchEltZV).

Versorgung

Die Beschäftigungsverbote haben keine Auswirkung auf die ruhegehalt-fähige Dienstzeit. Die Beamtin wird so gestellt, als hätte sie durchgehend Dienst im Umfang ihres jeweiligen Arbeitszeitmodells geleistet.

Beihilfe

Während des Mutterschutzes hat eine Beamtin Anspruch auf Beihilfe nach der Verordnung über die Beihilfe in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV). Das neugeborene Kind ist berücksichtigungsfähiger Angehöriger nach der BBhV, wenn es beim Vater oder bei der Mutter im Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Laufbahnrecht

Die Zeit der Beschäftigungsverbote gilt als Dienstzeit und hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die laufbahnrechtliche Probezeit oder erforderliche Erprobungszeiten für Beförderungen. Der Vorbereitungsdienst kann allerdings im Einzelfall verlängert werden, wenn das erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Quelle: BMI-Bund

Mutterschutz für Beamte und Beamtinnen

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Torsten Schmidt

Torsten Schmidt
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