Grundlage für die Berechnung des Ruhegehaltes sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 12 LBeamtVG.

Hierzu zählen:

  • das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat.
  • die Allgemeine Zulage (bis 30.06.2013 – Allgemeine Stellenzulage).
  • Amtszulagen.
  • Ausgleichszulagen, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstebezüge ausgleichen.
  • der Familienzuschlag (Haben sowohl der Beamte als auch sein Ehegatte / Lebenspartner aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst Anspruch auf personenstandsabhängigen Familienzuschlag (bis 30.06.2013 – Familienzuschlag Stufe 1), wird dieser nur zur Hälfte gezahlt.)
  • Hochschulleistungsbezüge
  • die Vollstreckungsvergütung

Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder vor Eintritt in den Ruhestand verstorben, wird diejenige Dienstaltersstufe des Grundgehaltes der maßgebenden Besoldungsgruppe zugrunde gelegt, die bei Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich erreicht worden ist. Erfolgt die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, ist die Stufe des Grundgehaltes maßgeblich, die der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können. Die Dienstbezüge aus dem letzten Amt sind nur ruhegehaltfähig, wenn

  • der Beamte diese Dienstbezüge vor Eintritt in den Ruhestand mindestens 2 Jahre hat oder
  • er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt wird oder gestorben ist Dienstunfallversorgung.

Ist das letzte Amt mit dem Eingangsbesoldungsamt der Laufbahn des Beamten identisch, sind die Dienstbezüge aus diesem Amt ohne Vorbehalt ruhegehaltfähig.

Quelle: Landesamt für Finanzen Rheinland Pfalz