Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Beamten anhand der in seiner Personalakte befindlichen Urkunden und Nachweise festgestellt. Folgende Dienstzeiten sind ruhegehaltfähig

Ruhegehaltfähigkeit kraft Gesetzes

Beamtendienstzeit (auch als Beamter auf Widerruf oder Probe), berufsmäßiger und nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Zivildienst oder Polizeivollzugsdienst (als berufsmäßig gilt die Zeit, die bei der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR und im Vollzugsdienst der Polizei verbracht wurde) sowie die Zeit eines Gewahrsams oder einer Heilbehandlung auf Grund einer Krankheit als Folge einer der genannten Zeiten.

Ruhegehaltfähigkeit auf Grund einer Vordienstzeitenentscheidung

§ 16 LBeamtVG

Zeiten einer Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter, die ohne eine vom Beamten zu vertretende Unterbrechung vor der Berufung ins Beamtenverhältnis liegen und zur Ernennung des Beamten geführt haben.

§ 17 LBeamtVG

Förderliche Zeiten (z.B. Tätigkeit als Rechtsanwalt/Notar, hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, im öffentlichen und nichtöffentlichen Schuldienst).

§ 18 LBeamtVG

Hierzu zählen u.a. das Fach- und das Hochschulstudium, die praktische Ausbildung sowie die praktische hauptberufliche Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist.

§ 20 LBeamtVG

Berücksichtigung von Vordienst- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei Professorinnen und Professoren.

Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der §§ 16 bis 18 und 20 LBeamtVG werden bei der Berufung in das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit durch eine Vordienstzeitentscheidung anerkannt.

Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich durch die Personaldienststelle zugestanden worden ist, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.

Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (§ 19 LBeamtVG)

Wehrdienst- und vergleichbare Zeiten (§§ 14, 15 LBeamtVG) Beschäftigungszeiten nach § 16 LBeamtVG, sonstige Zeiten (§§ 17 und 20 LBeamtVG) , sowie Ausbildungszeiten (§ 18 LBeamtVG), die der Beamte vor dem 03.10.1990 in der ehemaligen DDR zurückgelegt hat, werden nur dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn diese Zeiten nicht aufgrund der Vorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Erfolgte eine Überleitung dieser Zeiten in die gesetzliche Rentenversicherung, ist ihr Ausschluss von der Ruhegehaltfähigkeit davon abhängig, dass ein Anspruch auf Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Nichterfüllung der Wartezeit (60 Kalendermonate) nicht besteht.

Die Berücksichtigung der Zeiten nach § 19 LBeamtVG ist auf 5 Jahre begrenzt.

Teilzeit

Teilzeitbeschäftigungen sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht

(Beispiel: Teilzeit = 20 WoStd., regelmäßige Arbeitszeit = 40 WoStd., ein Jahr Dienstzeit = 20/40 WoStd. von 365 Tagen = 182,5 Tage ruhegehaltfähig Dienstzeit).

Altersteilzeit

Wegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit setzen Sie sich bitte mit Ihrer Personaldienststelle in Verbindung.

Beginn der Altersteilzeit ab dem 01.01.2012

Die in der Altersteilzeit gem. § 75a und b LBG verbrachten Dienstzeiten sind in dem tatsächlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.

Beginn der Altersteilzeit ab 01.08.2007

Die in der Altersteilzeit gem. § 80e und f LBG verbrachten Dienstzeiten sind in dem tatsächlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung ruhegehaltfähig.

Beginn der Altersteilzeit vor dem 01.11.2006

Die Altersteilzeit gem. § 80b LBG ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie wird zu neun Zehntel Ihrer Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

Zeiten einer Kindererziehung

Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder,

  • die in die Zeit einer Freistellung vom Dienst nach §§ 80a, 87a LBG in der am 31.12.1991 geltenden Fassung,

oder

  • in die Zeit eines Erziehungsurlaubs während eines Beamtenverhältnisses fallen,

sind bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind 6 Monate alt wird (§ 90 Abs. 1 LBeamtVG).

Wegen der Zahlung eines Kindererziehungszuschlages vgl. „Kindererziehungs-/Pflegezeiten“.

Kindererziehungszeiten- / Pflegezeiten Info

Zurechnungszeiten

Ist der Berechnung des Ruhegehaltes das ab 01.01.1992 geltende Recht zugrunde zu legen, wird die Zeit vom Eintritt des Versorgungsfalles wegen Dienstunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Drittel als ruhegehaltfähige Dienstzeit hinzugerechnet.

Bei Anwendung des bis zum 31.12.1991 maßgeblichen Rechts (Übergangsregelung nach § 90 Abs.3 LBeamtVG) bemisst sich die Zurechnungszeit mit einem Drittel der Zeit, die vom Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.

Quelle: Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz