Nicht jeder Beamter der dienstunfähig wird, ist auch automatisch gleich berufsunfähig. Dies wollen wir Ihnen anhand von zwei Gerichtsurteilen verdeutlichen:

Fehlende Beamtenklausel – OLG Köln vom 16.03.1995

„Enthält der BUZ-Vertrag keine Beamtenklausel, so folgt allein aus der Versetzung eines Lehrers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht, dass der Lehrer auch berufsunfähig i.S.d BUZ ist.“

Fehlende spezielle Beamtenklausel (Polizeidienstunfähigkeit) – OLG Karlsruhe vom 19.03.1997

„Nehmen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherers in der Beamtenklausel Bezug auf die gesetzliche Definition der Dienstunfähigkeit in den Beamtengesetzen, so liegt Berufsunfähigkeit nur dann vor, wenn allgemeine Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Die Dienstunfähigkeit für die konkrete Tätigkeit (hier Polizeidienstunfähigkeit) begründet keine Berufsunfähigkeit, auch wenn die AVB von der Erfüllung seiner Dienstpflichten sprechen.“