Jahres Reisekrankenversicherung Tarif RKJ

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Beiträge

  • Einzelperson bis 64 Jahre 9,50 Euro pro Jahr
  • Einzelperson ab 65 Jahre 28,00 Euro pro Jahr
  • Einzelperson ab 75 Jahre 39,00 Euro pro Jahr
  • Familie bis 64 Jahre 25,00 Euro pro Jahr
  • Familie ab 65 Jahre 57,00 Euro pro Jahr
  • Familie ab 75 Jahre 79,00 Euro pro Jahr

Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Ausland für beliebig viele Reisen mit einer Reisedauer von:

  • bis zu einer Dauer von 56 Tagen bei Urlaubsreisen
  • bis zu einer Dauer von 10 Tagen bei Geschäftsreisen

Erstattung der Kosten für ambulante Heilbehandlung beim Arzt

Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind.

Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

  • Ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (nicht als Medikamente gelten, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, Nähr-, Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate)
  • Ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen
  • Ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik bis max. 300,- EUR je Reise
  • Ärztlich verordnete Hilfsmittel infolge eines Unfalles
  • Röntgendiagnostik

Erstattung der Kosten für beim Zahnarzt

Im Ausland steht der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland gesetzlich anerkannten und zugelassenen Zahnärzten frei, sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsüblichen Gebühren berechnen. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind.

Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

  • Schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschl. Zahnfüllungen in einfacher Ausführung
  • Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz

Erstattung der Kosten für stationäre Heilbehandlung

  • Stationäre Behandlung im Krankenhaus. Anstelle von Kostenersatz kann ein Krankenhaustagegeld von 25 EUR pro Tag beansprucht werden
  • Operationen
  • Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen aufgrund eines schweren Schlaganfalles, schweren Herzinfarktes oder einer schweren Skeletterkrankung
  • Den Transport zum nächsterreichbaren geeignete Krankenhaus bzw. Arzt und zurück in die Unterkunft

Schwangerschaft

  • Als Versicherungsfall gelten auch medizinisch notwendige Behandlungen wegen Beschwerden während der Schwangerschaft, Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten, medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche

Minderjährige Kinder

  • Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstattet die HanseMerkur die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. Wahlweise kann ein Krankenhaustagegeld von 25,- EUR täglich, längstens für 20 Tage beansprucht werden.
  • Die HanseMerkur organisiert und bezahlt die Betreuung des minderjährigen Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen muss, sofern alle Betreuungspersonen oder die einzige an einer Reise teilnehmende Betreuungsperson des mitreisenden minderjährigen Kindes die Reise aufgrund von Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht planmäßig beenden kann.

Rücktransport

  • Der Rücktransport wird vom behandelnden Arzt im Aufenthaltsland verordnet und ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. Die Beurteilung eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransportes erfolgt durch einen beratenden Arzt des Versicherers in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt im Aufenthaltsland;
  • Nach der Prognose des behandelnden Arztes übersteigt die Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich noch 14 Tage;
  • Die voraussichtlichen Kosten der weiteren Heilbehandlung im Ausland übersteigen die Kosten für den Rücktransport.
  • Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte Begleitperson, soweit die Begleitung medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist.

Nachleistung im Ausland

  • Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthaltes über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht (einschl. eines dann evtl. notwendig werdenden Rücktransportes) bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.

Überführung

  • Im Falle des Ablebens einer versicherten Person übernimmt der Versicherer die durch Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz entstehenden Kosten bis zu 10.000 EUR.

Bestattung im Ausland

  • Der Versicherer übernimmt die Kosten einer Bestattung bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung entstanden wären, höchstens bis zu 10.000 EUR. Hierzu gehören nicht die Kosten für den Kauf einer Grabstelle, eines Grabsteines, die Ausrichtung von Trauerfeiern und dgl.

Zusatzleistungen

  • Werden alle im Ausland angefallenen Heilbehandlungskosten vor Inanspruchnahme der HanseMerkur einem anderen Leistungsträger eingereicht, der sich an der Kostenerstattung beteiligt, zahlt die HanseMerkur über die Kostenerstattung hinaus:
  • bei stationärer Behandlung ein Krankenhaustagegeld von 50,- EUR – maximal für 14 Tage.
  • bei ambulanter Behandlung einen Pauschalbetrag von 25,- EUR
  • Ist eine Rückreise der versicherten Person aufgrund einer Transportunfähigkeit nicht möglich, leistet die HanseMerkur über das vertraglich vereinbarte Ende des Versicherungsschutzes hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit.

Besonderheiten:

  • Als Familie gelten maximal zwei Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • Für mitversicherte Kinder, die allein reisen, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.