Besteuerung der BU Renten in der 1. Schicht
Ab dem Jahr 2040 unterliegen die BU-Renten aus der 1. Schicht (Rürup / Basis) als sonstige Einkünfte voll der Einkommensteuer. Bis dahin werden sie nur teilweise besteuert.
Es gilt folgende Übergangsregelung:
Bei Rentenbeginn im Jahr 2015 werden 70 % der Rente besteuert. Der Prozentsatz steigt jährlich bis 2020 um 2 Prozentpunkte, danach um 1 Prozentpunkt auf 100 % im Jahr 2040 (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe aa EStG).
Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (GKV) auch zu 100 Prozent pflege- und krankenversicherungspflichtig. Für Pflichtversicherte (GKV) nicht.
Besteuerung der BU Renten in der 2. Schicht
Betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung)
Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer Entgeltumwandlung ist zu 100 Prozent steuerpflichtig.
Für gesetzlich Krankenversicherte (GKV) auch zu 100 Prozent pflege- und krankenversicherungspflichtig.
Riester
Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem geförderten Riester Vertrag wird zu 100 Prozent besteuert.
Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (GKV) auch zu 100 Prozent pflege- und krankenversicherungspflichtig. Für Pflichtversicherte (GKV) nicht (Ausnahme: betriebliches Riestern).
Besteuerung der BU Renten in der 3. Schicht
Die Rente wird mit dem Ertragsanteil besteuert
Die Berufsunfähigkeitsrente ist als abgekürzte Leibrente zahlbar, solange die versicherte Person lebt, längstens jedoch für die vereinbarte Dauer.Die BU-Rente wird nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Ertragsanteil zur Einkommensteuer herangezogen (§ 55 EStDV in Verbindung mit § 22 EStG). Dieser Ertragsanteil allein erreicht oft nicht einmal den Grundfrei-betrag des Steuertarifs und die noch abzugsfähigen Pausch- oder Freibeträge.Eine Steuerpflicht wird deshalb in der Regel erst dann ausgelöst, wenn weitere Einkunftsarten hinzukommen.
Berechnungsbeispiel
Ein Single erhält bis zum Alter 65 eine Rente in Höhe von 1.000 EUR monatlich. Die Zahlung hat nach Vollendung des 52. Lebensjahres begonnen. Der Ertragsanteil der Rente beträgt 15% (§ 55 EStDV).
Die Einkommensteuer berechnet sich so
Jahreseinkommen aus der Rente 12 x 1.000 EUR 12.000 EUR
davon Ertragsanteil 15 % 1.800 EUR
./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR
(§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG)
= Steuerpflichtige Einkünfte 1.698 EUR
Aus der Einkommensteuer-Grundtabelle 2015 ergibt sich, dass bis zu 8.354 EUR (Ledige) keine Einkommensteuer anfällt.
Für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte (GKV) auch zu 100 Prozent pflege- und krankenversicherungspflichtig. Für Pflichtversicherte nicht.
BU Renten Besteuerung in der 3. Schicht (5KB)