§ 2 – Wie definiert sich Berufsunfähigkeit bei Beamten und Richtern bei Vorliegen von Dienstunfähigkeit oder begrenzter Dienstfähigkeit?
Allgemeine Dienstunfähigkeit
(1) Ein versicherter Beamter gilt als vollständig berufsunfähig, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt
Er wird ausschließlich in Folge seines Gesundheitszustands wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Dies erfolgt nach den Bestimmungen des Beamtenrechts dann, wenn der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Es liegt ein Zeugnis über diese Dienstunfähigkeit vor. Das Zeugnis wurde durch den Amtsarzt oder einen vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arzt erstellt.
Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstunfähigkeit)
Ein versicherter Beamter gilt als teilweise berufsunfähig, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die Arbeitszeit des Beamten wird ausschließlich in Folge seines Gesundheitszustands wegen begrenzter Dienstfähigkeit reduziert. Dies erfolgt nach den Bestimmungen des Beamtenrechts dann, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Der Grad der Berufsunfähigkeit entspricht dem Grad der Teildienstunfähigkeit. Es liegt ein Zeugnis über die begrenzte Dienstfähigkeit vor. Das Zeugnis wurde durch den Amtsarzt oder einen vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arzt erstellt.
Quelle: HUK.Coburg