Ist die versicherte Person Beamter, so gilt sie als berufsunfähig, wenn sie – vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses oder amtsärztlichen Gutachtens wegen allgemeiner DU entlassen bzw. in den Ruhestand versetzt wird. Bei Beamten, die wegen allgemeiner DU entlassen wurden, liegt eine BU nicht oder nicht mehr vor, wenn eine andere Tätigkeit nach Absatz 7 ausgeübt wird. Bei Beamten, die wegen allgemeiner DU in den Ruhestand versetzt wurden, verzichtet der VR auf die konkrete Verweisung nach Absatz 7

Quelle: Signal Iduna