Voraussetzungen für ein Ruhegehalt

Für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand sind grundsätzlich die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes maßgeblich.

Tatbestände für den Eintritt / für die Versetzung in den Ruhestand

Beamte auf Lebenszeit

Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der allgemeinen oder besonderen Altersgrenzen (z.B. §§ 37, 111, 116 Landesbeamtengesetz (LBG), Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit (§§ 44 LBG), auf Antrag ab dem vollendeten 63. Lebensjahr (§ 39 Abs.1 LBG) und wegen Schwerbehinderung ab dem 60. Lebensjahr (§ 39 Abs. 2 LBG).

Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann mit Zustimmung des Beamten oder auf dessen Antrag der Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 68. Lebensjahres. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand einer gesetzlich festgelegten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahren hinausgeschoben werden.

Beamte auf Probe

Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit infolge Dienstunfall oder Dienstbeschädigung oder im Wege des Ermessens bei Dienstunfähigkeit aus anderen Gründen (§ 45 LBG).

Beamte auf Widerruf

Für Beamte auf Widerruf besteht keine gesetzliche Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand. Sie werden entlassen und für die Dauer ihrer Beschäftigung im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Endete das Beamtenverhältnis auf Grund eines Dienstunfalls, erhält der frühere Beamte einen Unterhaltsbeitrag für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung.

Für Beamte auf Zeit, Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden und politische Beamte gelten Sondervorschriften.

Maßgebliches Versorgungsrecht

Das Ruhegehalt berechnet sich nach den allgemeinen Vorschriften des ab 01.01.1992 jeweils gültigen Versorgungsrechts, wenn die Versetzung in den Ruhestand aus einem Beamtenverhältnis erfolgte, das nicht am 31.12.1991 bestanden hat.

Übergangsregelung nach § 90 Abs.3 LBeamtVG

Wird der Beamte aus einem am 31.12.1991 bestehenden Beamtenverhältnis in den Ruhestand versetzt, sind bei der Ermittlung der Versorgungsbezüge die besitzstandswahrenden Übergangsregelungen nach § 90 Abs. 3 LBeamtVG zu beachten.

Kann sich das Ruhegehalt erhöhen oder vermindern?

Das Ruhegehalt erhöht sich ggf. um Zuschläge bei Kindererziehungs- / Pflegezeiten. Es vermindert sich ggf. aufgrund nachfolgender Ruhens- und Kürzungsvorschriften:

  • Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 73 LBeamtVG)
  • Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (§ 74 LBeamtVG)
  • Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten (§ 75 LBeamtVG)
  • Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung (§ 81 LBeamtVG)

Ruhensregelungen für Beamte

Wird bei der Ehescheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt und begründet das Familiengericht zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Beamten für den Begünstigten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des Verpflichteten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zu kürzen.

Die Kürzung richtet sich nach der Höhe der begründeten Anwartschaften.

Die Versorgung des Ausgleichspflichtigen und seiner Hinterbliebenen wird auf Grund des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) unter bestimmten Voraussetzungen nicht gekürzt.

Versorgungsausgleich Beamte

Ich möchte vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in Ruhestand gehen; muss ich mit Abschlägen beim Ruhegehalt rechnen?

Das Ruhegehalt vermindert sich in diesen Fällen ggf. um einen Versorgungsabschlag.

Versorgungsabschlag

Nach § 24 Abs. 2 LBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt (nicht der Ruhegehaltssatz) um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte

  1. vor Ablauf des Monats, in dem er die Altersgrenze nach § 37 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) erreicht wird auf Antrag (§ 39 Abs. 1 LBG/ 63. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt wird.
  2. vor Ablauf des Monats, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, auf Antrag wegen Schwerbehinderung (§39 Abs. 2 LBG / Grad der Behinderung mind. 50 v.H., § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX) in den Ruhestand versetzt wird,
  3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (§ 26 Beamtenstatusgesetz), in den Ruhestand versetzt wird.

Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 v.H. nicht übersteigen.

Besondere Altersgrenzen:

Für Beamte mit einer besonderen Altersgrenze (z.B. Vollzugsdienst der Polizei [§ 111 LBG], Feuerwehr [§ 117 LBG] und Justizvollzugsdienst [§ 118 LBG]) tritt im Falle der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung die besondere Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres. In den Fällen einer nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Altersgrenze wird nur die Zeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres bei der Bemessung des Versorgungsabschlages berücksichtigt.

Übergangsregelungen für am 01.01.2001 vorhandene Beamte:

  • Versorgungsabschlag bei Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung

Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn der Beamte vor dem 16. November 1950 geboren wurde und am 16. November 2000 schwerbehindert nach Maßgabe der Vorschrift des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch war und nach § 39 Abs. 2 LBG in den Ruhestand versetzt wird.

Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Menschen sind im Sinne des Teils II schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

Landesbeamtenversorgungsgesetz Info

Quelle: Landesamt für Finanzen Rheinland-Pfalz