Hallesche Krankentagegeld mit verkürzten Gesundheitsfragen

Hallesche Krankentagegeld mit verkürzten Gesundheitsfragen. Als Arbeitnehmer erhälst Du im Krankheitsfall 6 Wochen (das entspricht 42 Tagen) Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber. Danach springt Deine Krankenkasse ein und zahlt Dir ein Krankengeld. Mit dem gesetzlichen Krankengeld kann es jedoch schnell zu finanziellen Engpässen kommen. Du bekommst maximal 90 % des Nettoeinkommens, davon werden Dir zusätzlich noch Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 12 % abgezogen. So dass bei Einkommen, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, die Lücke noch größer ist. Allerdings ist das GKV- Krankengeld begrenzt auf einen maximalen Tagessatz (2024: rund 121 € pro Tag).

Annahmerichtlinien beim Krankentagegeld der Halleschen

Dafür kannst Du maximal 30 Euro bis zum Eintrittsalter 64 Jahre abschließen.

Die Gesundheitsfragen beim KT der Halleschen

 

Hallesche KT Gesundheitsfragen
Hallesche KT Gesundheitsfragen

Welche Auswirkung hat Dein BMI (Body-Mass-Index)?

Die Hallesche prüft beim Antrag zur Krankentagegeldversicherung das passende Verhältnis von Größe zu Gewicht. Liegt der BMI zwischen 17 und 30, so wird Dein Antrag normal angenommen. Liegt dieser darunter oder darüber, wird der Antrag abgelehnt und eine Absicherung über diesen vereinfachten Antrag ist leider nicht möglich.

Welche Auswirkung hat eine AU (Arbeitsunfähigkeit) von zusammenhängend über 21 Tage?

Prinzipiell gibt es nur eine Gesundheitsfrage bei der Hallesche:

„Waren Sie in den letzten 2 Jahren länger als 21 Tage zusammenhängend arbeitsunfähig oder sind Sie derzeit arbeitsunfähig?“

Diese kann man einfach beantworten. Wichtig = Diese 21 Tage / drei Wochen müssen zusammenhängen. So dass Mal zwei Wochen und dann nochmal eine Woche AU nicht angabepflichtig sind. Achte aber bitte auf die nächste Klausel.

Was hat es mit der Moratoriumsklausel auf sich?

Diese kann man wie eine erweiterte Gesundheitsfrage verstehen – teilweise auch als eine Wartezeit ansehen:

„Wir leisten nicht für Arbeitsunfähigkeiten innerhalb der ersten zwei Jahre nach Versicherungsbeginn, wenn die Arbeitsunfähigkeit im ursächlichen Zusammenhang mit einer Erkrankung oder Unfallfolge steht,

  • wegen derer der Versicherte innerhalb der letzten zwei Jahre vor Versicherungsbeginn ärztlich oder therapeutisch beraten oder behandelt wurde,
  • und ihm diese Erkrankung oder Unfallfolge bei Antragstellung bekannt war.“

Wichtig zu wissen: Wohingegen die Hallesche in dieser Moratoriumsklausel den nicht versicherbaren Versicherungsfall anhand der AU definiert und nicht aufgrund einer laufenden Diagnose (z.B. mit fortlaufender Medikamenteneinnahme).

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