Wer bekommt Beihilfe
Beamtinnen und Beamte sind durch das GKV-Weiterentwicklungsgesetz verpflichtet worden, im Wege der Eigenvorsorge das Risiko von Krankheiten und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien abzusichern.
Dies kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung, deren Beiträge aus den Dienst- und Versorgungsbezügen zu bezahlen sind oder durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.
Ergänzend haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Beihilfe. Diese tritt an die Stelle des Arbeitgeberzuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitnehmern. Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten und deren Familien werden die notwendigen und angemessenen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in einem festgelegten Umfang erstattet.
Diese sog. Bemessungssätze sind im Bundesdienst personenbezogen gestaffelt. Danach erhalten aktive Beamte auf ihre eigenen Krankheitskosten eine Beihilfe in Höhe von 50 Prozent, Ruhestandsbeamte von 70 Prozent. Für Krankheitskosten der Ehegatten werden 70 Prozent erstattet, für Krankheitskosten der Kinder 80 Prozent. Sofern berücksichtigungsfähige Angehörige selbst versichert sind, verdrängt dieser Leistungsanspruch den Anspruch auf Beihilfe.
Beamtinnen und Beamte, die bis zu ihrer Verbeamtung Mitglied in der gesetzlichen Krankversicherung gewesen sind, können unmittelbar nach ihrer Verbeamtung – statt einer privaten Krankenversicherung – ihr bisheriges Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft fortführen. Sie müssen ihre Beiträge dann jedoch allein tragen, haben also im Gegensatz zu Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse des Dienstherrn.
Quelle: Bundesministerium des Innern