Der Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitgeber­zuschusses besteht für Versicherte, sofern Ihre Kranken­versicherung die Vorgaben gemäß § 257 Abs. 2a Sozial­gesetzbuch (SGB) V erfüllt.

Im Vergleich zum PKV Arbeitgeber­zuschuss spricht man in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) allerdings von einem GKV Arbeitgeber­anteil bei Arbeit­nehmer:innen, die gesetzlich pflicht­versichert sind (§ 249 SGB V).

Der Arbeitgeber zahlt als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung die Hälfte des Beitrags. Maximal fällt der Höchstzuschuss an, den er auch einem freiwillig gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter zahlen würde.

  • Maximaler Arbeitgeberzuschuss ab 01.07.2023 zur privaten Krankenversicherung: 403,99 Euro
  • Maximaler Arbeitgeberzuschuss ab 01.07.2023 zur privaten Pflegeversicherung: 76,06 Euro (außer Sachsen: 51,12 Euro)

Hinweis: Der AG-Zuschuss zur PKV gilt nicht für freiwillige Pflege-Zusatzversicherungen