Jahres Reisekrankenversicherung Tarif Kolumbus

Onlinerechner und Onlineabschluss

Beiträge

  • Personen bis 17 Jahre 8,50 Euro pro Jahr
  • Personen von 18 bis 59 Jahre 12,50 Euro pro Jahr
  • Personen ab 60 Jahre 48,00 Euro pro Jahr

Der Versicherungsschutz besteht weltweit im Ausland für beliebig viele Reisen mit einer Reisedauer von:

  • bis zu einer Dauer von 56 Tagen bei Urlaubsreisen
  • bis zu einer Dauer von 56 Tagen bei Geschäftsreisen

Erstattung der Kosten für ambulante Heilbehandlung beim Arzt

Der Versicherte kann unter folgenden im Reiseland gesetzlich anerkannten und zur Heilbehandlung zugelassenen Personen frei wählen:

  • Ärzten,
  • Zahnärzten,
  • Heilpraktikern,
  • Chirotherapeuten und
  • Osteopathen (soweit ärztlich verordnet).

Muss der Versicherte untersucht und behandelt werden, leistet die Hallesche für Methoden, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Dies gilt auch für Arzneimittel.

Darüber hinaus wird geleistet für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgreich bewährt haben oder die man anwendet, weil keine Methoden oder Arzneimittel der Schulmedizin zur Verfügung stehen.

Der Versicherer kann seine Leistungen dann aber auf den Betrag herabsetzen, der angefallen wäre, wenn man Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin angewendet hätte.

  • Erstattung der Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung und den medizinisch notwendigen Transport im Notfall zum nächst erreichbaren geeigneten Arzt.
  • Erstattung der Kosten für medizinisch notwendige Arznei- und Verbandmittel, wenn diese von einem Arzt verordnet sind. Arzneimittel muss der Versicherte aus der Apotheke beziehen.
  • Erstattung der Kosten für medizinisch notwendige Bestrahlungen, Inhalationen und elektrophysikalische Maßnahmen, wenn diese von einem Arzt verordnet sind.
  • Erstattung der Kosten für Hilfsmittel in einfacher Ausführung, wenn sie von einem Arzt verordnet sind und auf der versicherten Reise erstmals medizinisch notwendig werden. Können Hilfsmittel geliehen werden, erstatten wir die Leihgebühren für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland. Sehhilfen und Hörgeräte werden nicht erstattet.

Erstattung der Kosten für beim Zahnarzt

Der Versicherte kann unter folgenden im Reiseland gesetzlich anerkannten und zur Heilbehandlung zugelassenen Personen frei wählen:

  • Erstattung der Kosten für schmerzstillende Zahnbehandlung,
  • Medizinisch notwendige Füllungen in einfacher Ausführung sowie
  • Medizinisch notwendige Reparaturen von Zahnersatz und Provisorien, die dazu dienen, die Kaufähigkeit des Versicherten wieder herzustellen.

Erstattung der Kosten für stationäre Heilbehandlung

Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung kann der Versicherte frei wählen unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeuti- sche Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

  • Erstattung der Kosten für medizinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung, Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus,
  • Den medizinisch notwendigen Transport zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus und
  • Die Unterkunft einer weiteren Person im Krankenhaus, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist oder der Versicherte jünger als 16 Jahre alt ist.

Schwangerschaft

  • Erstattung der Kosten, wenn die Versicherte wegen Schwangerschaftskomplikationen von einem Arzt untersucht und/oder behandelt werden muss, eine Fehlgeburt erleidet, vor Vollendung der 37. Schwangerschaftswoche entbindet.

Minderjährige Kinder

Müssen mitreisende Kinder im Ausland betreut werden, erstattet die Hallesche die notwendigen Kosten unter folgenden Bedingungen:

  • Der Versicherte kann die Kinder nicht betreuen, weil er sich im Krankenhaus befindet oder verstorben ist. Der Aufenthalt im Krankenhaus muss medizinisch notwendig sein und
  • kein anderer Mitreisender kann die Kinder betreuen und
  • die Kinder sind unter 16 Jahre alt und mit dem Versicherten verwandt.
  • Ist der Versicherte verstorben, übernimmt der Versicherer die Kosten solange, bis die Kinder an ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland zurückkehren. Diese Leistung wird maximal für 4 Wochen gezahlt.
  • Pro Tag erstattet der Versicherer die Kosten höchstens bis zu dem Betrag, den eine Person am Tag durchschnittlich in dem jeweiligen Land brutto verdient

Rücktransport

  • Unter Rücktransport versteht die Hallesche die Beförderung des Versicherten vom Reiseland zurück nach Deutschland, wenn er krank oder verletzt ist. Dies setzt weiter voraus, dass er deshalb nicht mit eigenen oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhnlicher Passagier reisen kann.
  • Erstattung der notwendigen Kosten für einen Rücktransport an den ständigen Wohnsitz des Versicherten in Deutschland oder in das vom Wohnsitz aus nächst erreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus.
  • Erstattung der notwendigen Kosten für einen Rücktransport, wenn dieser medizinisch sinnvoll ist oder sich der Schutz der Versicherung wegen Reise- oder Transportunfähigkeit verlängert oder der Versicherte so schwer erkrankt ist, dass er länger als zwei Wochen im Ausland stationär behandelt werden müsste oder die Kosten des Rücktransportes günstiger sind als die erstattungsfähigen Kosten der weiteren Heilbehandlung.
  • Wird der Versicherte beim Rücktransport von einem Mitreisenden begleitet, übernimmt die Hallesche die Kosten für eine Begleitperson, wenn der Versicherte unter 16 Jahre alt ist oder dies medizinisch notwendig ist.
  • Erstattung der Kosten für das für den Rücktransport jeweils günstigste geeignete Transportmittel.

Nachleistung im Ausland

  • In folgenden Ausnahmen besteht weiterhin Schutz, auch wenn der Vertrag endet oder der Versicherte 8 Wochen ununterbrochen im Ausland war:
  • Der Versicherte kann nicht zurückreisen, weil er reiseunfähig ist. Dann verlängert sich der Schutz um maximal sieben Tage und begründet einen Anspruch auf Rücktransport
  • Der Versicherte muss vor Ort bleiben, weil er transportunfähig ist. Dann verlängert sich der Schutz solange, bis der Versicherte wieder transportiert werden kann und begründet einen Anspruch auf Rücktransport

Überführung

  • Erstattung der notwendigen Kosten, um den Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz in Deutschland zu überführen

Bestattung im Ausland

  • Erstattung der Kosten um den Verstorbenen im Reiseland zu bestatten. Die Hallesche erstattet aber höchstens die Kosten, die bei einer Überführung entstanden wären.

Zusatzleistungen

  • Die Hallesche erbringt im Versicherungsfall folgende Serviceleistungen:
  • Sie können unsere Alarmzentrale jeden Tag rund um die Uhr telefonisch erreichen.
  • Sie erhalten Auskunft zu Kliniken, Ärzten und Arzneimittel im Ausland.
  • Wir erklären die Übernahme der erstattungsfähigen Kosten gegenüber dem Krankenhaus im Ausland.
  • Wir organisieren den Rücktransport oder die Überführung bzw. Bestattung.
  • Wir stellen den Kontakt zum Hausarzt her.
  • Wir informieren die Angehörigen.
  • Wir stellen Ihnen einen medizinischen Dolmetscher-Service zur Verfügung.
  • Erstattung der Kosten von insgesamt bis zu 2.500 €, wenn der Versicherte aufgrund eines medizinischen Notfalls gesucht, gerettet oder geborgen werden muss.

Besonderheiten:

  • Kinder und Jugendliche können nur in Verbindung mit einem Erwachsenen versichert werden